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Gesetzliche Werte 2026 für die Immobilienpraxis: Richtwerte, Rücklage, Verzugszinsen

02.10.20268 Min Lesezeit
Gesetzliche Werte 2026 für die Immobilienpraxis: Richtwerte, Rücklage, Verzugszinsen

Richtwerte, Kategoriebeträge, Mindestrücklage, Verzugszinsen: 2026 hat gleich mehrere Stellschrauben der Immobilienpraxis verändert — und eine davon ist neu. Seit 1. Jänner deckelt das Mieten-Wertsicherungsgesetz, wie stark Wohnungsmieten überhaupt steigen dürfen. Hier stehen alle aktuellen Beträge, die Stichtage und die Rechenwege dahinter.

Wer Mietverträge erstellt, Mietzinse anpasst oder Wohnungseigentum verwaltet, braucht mehr als eine Zahlentabelle. Entscheidend sind drei Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge: Welcher Anwendungsbereich des MRG? Welches Vertragsdatum? Und gibt es überhaupt eine wirksame Wertsicherungsvereinbarung? Erst danach wird gerechnet.

Betroffen sind praktisch alle Berufsbilder der Immobilienwirtschaft: Makler:innen bei der Vertragsberatung, Hausverwaltungen bei Vorschreibung und Abrechnung, Bauträger:innen bei der Kalkulation.

Der wichtigste Satz vorweg: Ein neuer Richtwert erhöht keine einzige laufende Miete. Er legt nur die Obergrenze fest. Was tatsächlich verlangt werden darf, ergibt sich aus dem Vertrag — und seit 2026 zusätzlich aus der Mietpreisbremse.

Alle Werte 2026 auf einen Blick

WertHöhe 2026Gilt abRechtsgrundlage
Kategoriemietzins A4,51 € je m²/Monat1.4.2026§ 15a Abs. 3 MRG
Kategoriemietzins B3,38 € je m²/Monat1.4.2026§ 15a Abs. 3 MRG
Kategoriemietzins C und D brauchbar2,25 € je m²/Monat1.4.2026§ 15a Abs. 3 MRG
Kategoriemietzins D unbrauchbar1,13 € je m²/Monat1.4.2026§ 15a Abs. 3 MRG
Richtwerte6,15 € bis 10,35 € je m²/Monat1.4.2026§ 5 RichtWG
Grundkostenanteil (indexiert)58,86 € bis 352,42 € je m²1.4.2026§ 16 Abs. 3 MRG
Mindestmietzins Altverträge1,13 € bis 2,99 € je m²/Monat1.4.2026§ 45 MRG
Mindestrücklage Wohnungseigentum1,12 € je m²/Monat1.1.2026§ 31 WEG 2002
Verzugszinsen gegenüber Verbraucher:innen4,00 % p. a.laufend§ 1333 ABGB
Verzugszinsen zwischen Unternehmen10,73 % p. a.2. Halbjahr 2026§ 456 UGB
Kleinunternehmergrenze55.000 € brutto im Jahr2026§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Toleranzgrenze dazu60.500 € brutto im Jahr2026§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG

Die Beträge gelten nicht pauschal für jeden Vertrag. Welcher Wert greift, hängt vom Mietvertragsdatum ab, vom Anwendungsbereich des MRG, von der Ausstattungskategorie und von dem, was vertraglich tatsächlich vereinbart wurde.

Richtwerte 2026: die neun Bundesländer

Der Richtwertmietzins greift im Vollanwendungsbereich des MRG bei Mietverträgen ab dem 1. März 1994 — und zwar dann, wenn weder ein angemessener Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG noch der besondere Kategoriebetrag für Kategorie-D-Wohnungen zulässig ist. Er ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis: Zu- und Abschläge für Lage, Ausstattung oder Erhaltungszustand kommen erst darauf.

Bundeslandab 1.4.20261.4.2023 bis 31.3.2026Veränderung
Burgenland6,15 €6,09 €+0,99 %
Kärnten7,89 €7,81 €+1,02 %
Niederösterreich6,92 €6,85 €+1,02 %
Oberösterreich7,30 €7,23 €+0,97 %
Salzburg9,31 €9,22 €+0,98 %
Steiermark9,30 €9,21 €+0,98 %
Tirol8,22 €8,14 €+0,98 %
Vorarlberg10,35 €10,25 €+0,98 %
Wien6,74 €6,67 €+1,05 %

Beträge je m² Nutzfläche und Monat. Verlautbarung durch Statistik Austria nach § 5 Abs. 2 RichtWG.

Wer nachrechnet, stutzt bei Kärnten, Niederösterreich und Wien: Dort steht rechnerisch mehr als 1 % — obwohl die Mietpreisbremse genau 1 % erlaubt. Das ist kein Fehler, sondern die Rundung auf volle Cent. 6,67 € mal 1,01 ergibt 6,7367 €, kaufmännisch gerundet 6,74 €. Der Deckel ist eingehalten.

Die Grundformel lautet: Richtwertmiete = (Landesrichtwert ± Zu- und Abschläge je m²) × Nutzfläche

Die Zu- und Abschläge werden also auf den Richtwert angerechnet, bevor mit der Fläche multipliziert wird. Das Ergebnis ist der höchstzulässige Hauptmietzins — weniger darf vereinbart werden, mehr nicht. Bei befristeten Verträgen kommt der Befristungsabschlag dazu.

Wann statt des Richtwerts der angemessene Mietzins nach § 16 Abs. 1 MRG zur Anwendung kommt und wie er ermittelt wird, haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt.

Kategoriemietzins: fast nur noch für Altverträge

Der Kategoriebetrag betrifft im Vollanwendungsbereich Mietverträge, die zwischen 1. Jänner 1982 und 28. Februar 1994 abgeschlossen wurden. Maßgeblich ist die Ausstattung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der heutige Zustand. Bei jüngeren Verträgen spielt er nur noch bei Substandardwohnungen der Kategorie D eine Rolle.

Kategorieab 1.4.20261.7.2023 bis 31.3.2026
A4,51 €4,47 €
B3,38 €3,35 €
C2,25 €2,23 €
D brauchbar2,25 €2,23 €
D unbrauchbar1,13 €1,12 €

Beträge je m² Nutzfläche und Monat. Seit 1.4.2026 verlautbart Statistik Austria diese Werte; davor tat es die Bundesministerin für Justiz.

Die Mietpreisbremse: warum 2026 nur 1 % möglich war

Mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz, dem Kernstück des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, begrenzt der Gesetzgeber seit 1. Jänner 2026 erstmals auch vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklauseln bei Wohnungsmieten. Die Regelung erfasst den Voll- und den Teilanwendungsbereich des MRG, ausdrücklich auch bestehende Verträge.

Bereichbetroffene Mietzinsarten20262027ab 2028
Teilanwendungsbereichfreier Mietzins bei Wohnungsmietverträgen3 % + halber Rest3 % + halber Rest3 % + halber Rest
VollanwendungsbereichRichtwert-, Kategorie- und angemessener Mietzinshöchstens 1 %höchstens 2 %3 % + halber Rest

Im Vollanwendungsbereich gilt bis 2028 der jeweils strengere der beiden Werte. Nicht erfasst ist der Vollausnahmebereich, also etwa Ein- und Zweifamilienhäuser; für WGG-Wohnungen gelten Besonderheiten.

Die allgemeine Formel ist schnell erklärt: Bis 3 % Inflation darf voll weitergegeben werden. Vom Teil darüber zählt nur die Hälfte.

Inflation im Vorjahr (VPI)zulässige ErhöhungRechenweg
2,0 %2,0 %voll
3,0 %3,0 %voll
4,0 %3,5 %3 % + die Hälfte von 1 %
5,0 %4,0 %3 % + die Hälfte von 2 %
6,0 %4,5 %3 % + die Hälfte von 3 %

Zweite Neuerung, die in der Praxis oft untergeht: Anpassungen sind nur noch einmal jährlich zum 1. April zulässig, berechnet aus der durchschnittlichen Veränderung des VPI 2020 im Vorjahr. Wer bisher unterjährig indexiert hat, muss den Rhythmus umstellen.

Ohne Klausel keine Erhöhung

Ein höherer Richtwert wirkt nicht von selbst auf laufende Verträge. Vorausgesetzt sind eine wirksame schriftliche Wertsicherungsvereinbarung und ein korrektes, fristgerechtes Erhöhungsbegehren — das muss mindestens 14 Tage vor Fälligkeit zugehen. In der Praxis wird eine Anpassung deshalb meist erst ab Mai wirksam.

Ein Beispiel aus Wien: Vereinbart sind 5,00 € je m², der Landesrichtwert liegt bei 6,74 €. Auf diesen Betrag aufzuspringen ist unzulässig. Erhöht werden darf nur um das, was die vereinbarte Wertsicherung hergibt — und gedeckelt durch den für diese konkrete Wohnung zulässigen Hauptmietzins. Was darüber hinausgeht, ist nach § 16 Abs. 9 MRG unwirksam.

Für neue Verträge empfiehlt sich der ausdrückliche Verweis auf das Gesetz: „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 Mieten-Wertsicherungsgesetz" — bei MRG-Wohnungsmietverträgen mit Vertragsabschluss vor 1. Dezember 2026 zusätzlich mit Abs. 3.

Grundkostenanteil und Lagezuschlag

Der Grundkostenanteil stammt aus der ursprünglichen Richtwert-Festsetzung 1994 und beruht auf den Grundkosten, die 1992 den Wohnbauförderungszusicherungen des jeweiligen Bundeslandes zugrunde lagen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (5 Ob 242/18a) darf dieser Basiswert im selben Verhältnis aufgewertet werden wie der Landesrichtwert.

BundeslandGrundkostenanteil ab 1.4.20261.4.2023 bis 31.3.2026
Burgenland58,86 €58,29 €
Kärnten143,44 €141,99 €
Niederösterreich166,91 €165,22 €
Oberösterreich164,25 €162,68 €
Salzburg320,64 €317,54 €
Steiermark222,92 €220,76 €
Tirol223,91 €221,73 €
Vorarlberg352,42 €349,01 €
Wien347,99 €344,38 €

Beträge je m² Nutzfläche. Wer die Werte nachrechnet, merkt: Es sind nicht glatt 1 % mehr. Der Grundkostenanteil folgt dem Verhältnis des jeweiligen Landesrichtwerts — in Wien also 344,38 € mal 6,74 geteilt durch 6,67, das ergibt genau die ausgewiesenen 347,99 €.

Maßgeblich für den Lagezuschlag ist der Vergleich: Liegt der aktuelle, für diese Wohnlage übliche Grundkostenanteil über dem indexierten Basiswert, sind bis zu 0,33 % der Differenz je m² und Monat zulässig. Drei Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen:

  • Die konkrete Wohnlage ist tatsächlich überdurchschnittlich gut — ein hoher Grundkostenanteil allein genügt nicht.
  • Der örtlich übliche Grundkostenanteil liegt über dem indexierten Basiswert des Bundeslandes.
  • Die maßgebenden Umstände wurden den Mieter:innen spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich bekannt gegeben (§ 16 Abs. 4 MRG).

Für die Kalkulation ist der Grundkostenanteil auch jenseits des Mietrechts relevant: Er fließt in die Preisbildung ein, lange bevor der erste Mietvertrag geschrieben wird — ein Thema der Bauträger-Ausbildung ebenso wie der Projektentwicklung.

Der Lagezuschlag wird adressgenau beurteilt, nicht pauschal nach Bezirk — die Werte schwanken selbst innerhalb eines Bezirks erheblich. Für Wien liefert der Lagezuschlagsrechner der Stadt eine erste, unverbindliche Orientierung; für die Adresse Graben 7 etwa 18,98 € je m² ab 1.4.2026, 2010 waren es noch 4,11 €. Außerhalb Wiens führt in der Praxis meist kein Weg an einem Sachverständigengutachten vorbei.

Mindestrücklage im Wohnungseigentum: 1,12 € je m²

Seit der WEG-Novelle 2022 gibt es eine gesetzliche Mindestdotierung der Instandhaltungsrücklage. Sie wird alle zwei Jahre zum 1. Jänner auf Basis des VPI 2020 valorisiert, jeweils nach dem Juniwert.

ZeitraumMindestrücklage je m²/Monat
ab 1.7.20220,90 €
ab 1.1.20241,06 €
ab 1.1.20261,12 €
ab 1.1.2028nächste Valorisierung

Der aktuelle Betrag ergibt sich aus dem Ausgangswert 0,90 € und der Indexentwicklung von 102,6 (Juni 2021) auf 128,1 (Juni 2025): 0,90 mal 128,1 geteilt durch 102,6 ergibt 1,1237 €, also gerundet 1,12 €.

Gerechnet wird zuerst für die gesamte Liegenschaft — mit der Gesamtnutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte inklusive im Wohnungseigentum stehender Abstellplätze, ohne Balkone und Terrassen. Verteilt wird anschließend nach dem Aufteilungsschlüssel, also nach Miteigentumsanteilen — nicht nach der individuellen Wohnungsfläche. Das ist die häufigste Fehlerquelle in der Vorschreibung:

  • Liegenschaft: 1.000 m² Gesamtnutzfläche, 960 Miteigentumsanteile
  • Mindestrücklage gesamt: 1.000 m² × 1,12 € = 1.120,00 € im Monat
  • Je Anteil: 1.120,00 € ÷ 960 = 1,1667 €
  • Eigentümer:in mit 120 von 960 Anteilen: 120 × 1,1667 € = 140,00 € im Monat

Unterschritten werden darf die Mindesthöhe nur in engen Fällen: kurz zurückliegende Neuerrichtung, kurz zurückliegende durchgreifende Sanierung, bereits vorhandene Rücklage in besonderem Ausmaß oder Reihen- und Einzelhausanlagen mit wirksam übertragenen Erhaltungspflichten. Eine vollständige Befreiung von der Rücklagenbildung folgt daraus nie.

Die Verteilung nach Miteigentumsanteilen statt nach Wohnungsfläche ist dabei die häufigste Fehlerquelle in der Vorschreibung — sie gehört zum Handwerk jeder Verwalter-Assistenz und jeder Hausverwaltung.

Mindestmietzins für Verträge vor März 1994

Bei Mietverträgen, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden, kann der Mietzins unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestmietzins nach § 45 MRG angehoben werden. Auch diese Beträge unterliegen der Mietpreisbremse.

KategorieMindestmietzins ab 1.4.2026
A2,99 €
B2,25 €
C und D brauchbar1,50 €
D unbrauchbar1,13 €

Verzugszinsen: 4 % oder 10,73 %?

Bei verspäteter Zahlung hängt der Zinssatz davon ab, wer wem schuldet. Der Basiszinssatz wird von der Oesterreichischen Nationalbank halbjährlich zum 1. Jänner und 1. Juli festgesetzt; maßgeblich ist der Wert am ersten Kalendertag des Halbjahres.

KonstellationZinssatzGrundlage
Verbrauchergeschäft (B2C)4,00 % p. a., fix§ 1333 ABGB
Unternehmergeschäft (B2B), verschuldeter Verzug10,73 % p. a.§ 456 UGB
Unverschuldeter Verzug, auch zwischen Unternehmen4,00 % p. a.§ 1333 ABGB

Die 10,73 % setzen sich aus dem Basiszinssatz von 1,53 % und einem Aufschlag von 9,2 Prozentpunkten zusammen. Der Basiszinssatz liegt seit 11. Juni 2025 unverändert bei 1,53 %; auch die Überprüfung zum 1. Juli 2026 hat nichts geändert. Die nächste steht am 1. Jänner 2027 an.

Ein Klassiker in der Hausverwaltung: Vermietet ein Unternehmen an eine Privatperson, bleibt es ein Verbrauchergeschäft. Es gelten 4 %, nicht der höhere UGB-Satz — der kommt nur zwischen Unternehmen zur Anwendung. Dort stehen zusätzlich 40 € Betreibungskostenpauschale nach § 458 UGB zu, ohne Nachweis und ohne Verschulden.

Kleinunternehmergrenze: 55.000 € und die 10-Prozent-Toleranz

Für EPU-Makler:innen und kleine Hausverwaltungen ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze die relevante Schwelle. Sie liegt seit 1. Jänner 2025 unverändert bei 55.000 € brutto im Kalenderjahr. Gezählt wird das gesamte vereinbarte Entgelt; eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr herausgerechnet.

SchwelleBetragFolge
Grenze55.000 € bruttobis hierher umsatzsteuerbefreit
Toleranz (+10 %)60.500 € bruttoBefreiung bleibt für das ganze laufende Jahr
darüberüber 60.500 €Steuerpflicht ab genau jenem Umsatz, der die Grenze überschreitet
EU-weite Grenze100.000 €für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung

Der Unterschied ist erheblich: Bis 60.500 € passiert nichts. Wird diese Toleranz überschritten, wird nicht etwa rückwirkend das ganze Jahr steuerpflichtig — die Pflicht beginnt mit dem einzelnen Umsatz, der die Grenze reißt, und gilt für alle folgenden.

Steuerlich kommt ab 2027 noch einiges dazu: höhere Immobilienertragsteuer auf Altvermögen, ein progressiver Körperschaftsteuertarif und das Aus für die Homeoffice-Pauschalen. Die Übersicht dazu steht im Beitrag zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028.

Die nächsten Stichtage

TerminWas passiertBesonderheit
1.1.2027OeNB prüft den Basiszinssatzwirkt auf die B2B-Verzugszinsen
1.4.2027Richtwerte, Kategoriebeträge, Grundkostenanteil, § 45 MRGValorisierung auf höchstens +2 % gedeckelt
1.1.2028Mindestrücklage WEGnächste Zweijahres-Valorisierung
1.4.2028Richtwerte und Kategoriebeträgeerstmals nach der 3-%-Formel, Sonderdeckel entfällt

Was Du jetzt prüfen solltest

  • Richtwerte, Kategoriebeträge, Grundkostenanteile und Mindestmietzinse ab sofort jährlich zum 1. April kontrollieren — der Zweijahresrhythmus ist Geschichte.
  • Bestehende Wertsicherungsklauseln auf Vereinbarkeit mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz durchsehen, auch bei Altverträgen.
  • Im Vollanwendungsbereich 2026 höchstens 1 % und 2027 höchstens 2 % ansetzen.
  • Erhöhungsbegehren mindestens 14 Tage vor Fälligkeit zustellen und den Zugang dokumentieren.
  • Lagezuschläge adressbezogen ermitteln und die schriftliche Information an die Mieter:innen nachweisbar ablegen.
  • WEG-Vorschreibungen auf 1,12 € je m² prüfen — und auf die Verteilung nach Miteigentumsanteilen statt nach Wohnungsfläche.
  • Bei Verzugszinsen sauber zwischen B2C und B2B unterscheiden, inklusive der 40 € Pauschale.
  • Als EPU die Kleinunternehmergrenze laufend mitführen, nicht erst zum Jahresende.

Häufige Fragen

Nein. Ein neuer Richtwert wirkt auf einen laufenden Vertrag nur, wenn eine schriftliche Wertsicherung vereinbart wurde — und selbst dann wird nicht der neue Richtwert übernommen, sondern der ursprünglich vereinbarte Mietzins nach der vertraglichen Wertsicherung angepasst. Obergrenze bleibt der für die konkrete Wohnung zulässige Hauptmietzins; bei Befristung zusätzlich abzüglich Befristungsabschlag.

Drei Fragen vor jeder Berechnung

Die Werte allein tragen keine Entscheidung. Wer eine Mietzinsberechnung, eine Anpassung oder eine Vorschreibung vorbereitet, klärt zuerst: Welcher Anwendungsbereich? Welches Vertragsdatum? Welche Wertsicherung wurde tatsächlich vereinbart? Sind diese drei Fragen beantwortet, ordnen sich Richtwert, Zuschlag, Deckel und Rücklage fast von selbst.

Wer die Zusammenhänge für die Befähigungsprüfung sicher beherrschen will, findet bei den kostenlosen Musterprüfungsfragen einen schnellen Selbsttest; für den Endspurt gibt es die Intensiv-Prüfungsvorbereitung.

Genau diese Zusammenhänge — und die Rechenwege dahinter — sind Teil der Immobilientreuhänder-Ausbildung bei eduard. Die Lerninhalte werden laufend aktualisiert, Kursteilnehmer:innen arbeiten also immer mit den geltenden Werten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsverbindlich sind stets die geltende Gesetzeslage und die amtlichen Verlautbarungen. Werte geprüft am 2. Oktober 2026.

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